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Gebührenstreitwert einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Karlsruhe, Az: 12 W 3/16, Beschluss vom 07.07.2016

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 8. April 2016 – 4 O 307/14 – wird verworfen.

2. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der in Ziffer 1 benannte Streitwertbeschluss dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert des ersten Rechtszugs auf EUR 62.727,54 festgesetzt wird.

Gründe

Gebührenstreitwert einer Klage auf Leistungen aus einer BerufsunfähigkeitsversicherungI. Die Parteien streiten in einem Berufsunfähigkeitsversicherungsprozess um die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den ersten Rechtszug.

Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er macht geltend, seit dem 1. März 2011 berufsunfähig zu sein und daher einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Freistellung von den Versicherungsbeiträgen – deren monatliche Höhe er für den Zeitpunkt des Beginns der Freistellung mit monatlich EUR 729,39 beziffert – zu haben. Mit der am 14. November 2014 eingereichten und am 21. November 2014 zugestellten Klage hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn „von der Beitragszahlungspflicht für die Kapitallebensversicherung (…) sowie die eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (…) für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis längstens 30. November 2026 freizustellen“.

Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert des ersten Rechtszugs aus Anlass des Urteils auf EUR 30.634,38 – entsprechend dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Prämien – festgesetzt. Dagegen richtet sich das vom Kläger einerseits und dessen Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen andererseits eingelegte Beschwerde mit dem Antrag, den Gebührenstreitwert des ersten Rechtszugs auf EUR 62.727,54 festzusetzen. Bei der Streitwertfestsetzung seien auch die bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen rückständigen monatlichen Freistellungsansprüche von zusammen EUR 32.093,16 zu berücksichtigen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Gebührenstreitwert richte sich gemäß § 9 Satz 1 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Versicherungsbeiträge, nachdem mit der Klage keinen Beitragszahlungen im Wege der Leistungsklage zurückverlangt würden.

II. Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; dasjenige seiner Prozessbevollmächtigten führt zu der von ihnen beantragten Heraufsetzung des Gebührenstreitwerts.

1. Soweit das Rechtsmittel für den Kläger eingelegt worden ist, ist es wegen des Fehlens der erforderlichen Beschwer unstatthaft. Eine Partei wird durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH WM 2012, 114 m w. N.). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Kläger wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

2. Der nach § 32 Absatz 2 Satz 1 RVG zulässige eigene Rechtsbehelf der Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zu der beantragten Heraufsetzung des Streitwerts. Der ausweislich des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung gestellte Feststellungsantrag ist nicht nur mit dem 3,5-fachen Jahresbeitrag der Versicherungsbeiträge von unstreitig monatlich EUR 729,39 zu bewerten; es sind vielmehr die vom Beginn der behaupteten Berufsunfähigkeit im März 2011 bis zur Klageeinreichung im November 2014 angefallenen Beiträge für weitere 44 Monate hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt ein Betrag von EUR 62.727,54 (86 x EUR 729,39) ergibt.

a) Es entspricht – soweit ersichtlich – allgemeiner Auffassung, dass sich der Wert einer Leistungsklage auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente aus den nach klägerischer Auffassung bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Beträgen und dem nach § 9 ZPO zu bewertenden künftigen Ansprüchen berechnet (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 14 W 84/11, juris-Rn. 5).

b) Eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Anspruchs auf Beitragsfreistellung ist nicht gerechtfertigt. Beide – vielfach gemeinsam im Vertrag zugesagten – Leistungen hängen hinsichtlich Beginn und Beendigung der Leistung von dem von Klägerseite behaupteten Beginn der Berufsunfähigkeit und dem ungewissen künftigen Ende der Berufsunfähigkeit ab (zur Anwendung des § 9 ZPO auch auf den Antrag auf Beitragsbefreiung vgl. OLG München JurBüro 2000, 416, juris-Rn. 3; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Auflage, Rn. R 162).

c) Dass hinsichtlich der zwischen Beginn der behaupteten Berufsunfähigkeit und der Klageerhebung aufgelaufenen Beitragsrückstände kein Zahlungs-, sondern ein Freistellungsanspruch gestellt worden ist, rechtfertigt – entgegen der Auffassung des Landgerichts – keine andere Beurteilung. Der auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten gerichtete Leistungsantrag ist nach überwiegender Auffassung ein Leistungsantrag (MüKoZPO/Becker-Eberhard 4. Auflage, § 253 Rn. 148 m. w. N.). Zwar besteht bei dem versicherungsvertraglichen Anspruch auf Beitragsfreistellung die Besonderheit, dass nicht die Freistellung von Verbindlichkeiten bei einem Dritten, sondern von dem eigenen Vertragspartner verlangt wird. Dieser Unterschied rechtfertigt aber, da sie zu keiner wirtschaftlich unterschiedlichen Situation führt, keine streitwertrechtlich andere Beurteilung; es ist insbesondere nicht gerechtfertigt, für die vor der Klageeinreichung liegenden Zeiträume einen Feststellungsabschlag vorzunehmen. Auch ein Feststellungsabschlag in der üblichen Höhe von 20% für die Vergangenheit würde im Übrigen nicht zu einer anderen Wertstufe führen, da sich der Streitwert weiterhin in der Wertstufe von 50.000 bis 65.000 EUR bewegen würde.

III. Zu einer Kostenentscheidung besteht wegen § 68 Absatz 3 GKG kein Anlass.

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