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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Berufsunfähigkeit bei Bluthochdruckerkrankung und Stress

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 20/13, Urteil vom 11.02.2015

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 134.466,70 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung.

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Berufsunfähigkeit bei Bluthochdruckerkrankung und Stress
Symbolfoto: Sviatlanka.yanka/Bigstock

Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß Versicherungsschein Nr. … vom 14.11.2000, die eine monatliche Rentenzahlung von zuletzt 2.473,41 EUR bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vorsah (Bl. 24 d.A.). Einbezogen waren die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Bl. 29 d.A.), die in § 2 Abs. 1 B-BUZ vorsehen, dass vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Nach § 2 Abs. 3 B-BUZ gilt, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben, die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige Berufsunfähigkeit.

Von Januar 2004 bis August 2006 war die Klägerin bei der Firma W. & M. als Exportleiterin tätig und von April 2007 bis Oktober 2007 bei der Firma S. GmbH & Co. KG (heute P. GmbH & Co. KG). Ihre Tätigkeit als Exportleiterin bestand in der Kundenbetreuung und dem Ausbau von Kundenbeziehungen. Von Oktober 2007 bis Juli 2008 war die Klägerin arbeitslos und von August 2008 bis Oktober 2008 im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses kurzfristig bei der Firma S. GmbH beschäftigt.

Am 15.12.2008 beantragte die Klägerin Leistungen von der Beklagten aufgrund eingetretener Berufsunfähigkeit. Diese lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2009 ab, weil Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen sei.

Die Klägerin hat behauptet, sie leide seit Oktober 2007 an einer arteriellen Hypertonie auf der Grundlage einer chronischen Niereninsuffizienz. Sie könne nur noch körperlich leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Zeitdruck mit der Möglichkeit ausreichender Erholungspausen bewältigen. Sie sei während der letzten 23 Jahre vor 2008 als Exportleiterin im Verkauf verschiedener Firmen bei vergleichbarer Tätigkeit beschäftigt gewesen. Als Exportleiterin habe sie zuletzt bei den Firmen S. GmbH & Co. KG und W. & M. monatlich fünf Geschäftsreisen unternehmen müssen, die zwischen drei und vierzehn Tagen gedauert hätten. Im Jahr habe sie zwischen drei und sechs Messen gehabt, so dass sie auch am Wochenende habe präsent sein müssen. Über die vereinbarte 40-Stunden-Woche hinaus habe die Arbeitszeit durchschnittlich 12 Stunden am Tag betragen. Durch Zielvorgaben habe ein enormer Zeit- und Ergebnisdruck geherrscht, außerdem sei Flexibilität und Mobilität erforderlich gewesen.

Die Klägerin verlangt Rentenzahlung und Beitragsbefreiung ab Januar 2009.

Das Landgericht Saarbrücken hat den Zeugen H. vernommen (Bl. 163 d.A.) und ein internistisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Ö. vom 01.08.2012 (Bl. 218 d.A.) eingeholt, den Sachverständige mündlich angehört (Bl. 261 d.A.) und durch Urteil vom 28.12.2012 – Az: 12 O 321/09 – die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.075,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie ab dem 01.11.2009 bis längstens zum 01.11.2015 eine monatliche Rente in Höhe von 2.473,41 EUR, zahlbar jeweils zum Monatsersten im Voraus zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.11.2009 von der Beitragszahlung zu der bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer … freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Senat hat ein schriftliches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. B./Dr. P. vom 28.06.2014 eingeholt (Bl. 379 d.A.). Außerdem hat er die Sachverständigen Dr. P. und Dr. Ö. mündlich angehört (Bl. 426 d.A.).

II.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Verletzung des Rechts und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. i. V. m. den §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 und 3 B-BUZ auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung bewiesen.

Voraussetzung für die begehrten Versicherungsleistungen ist, dass die Klägerin während der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig geworden ist (§ 1 Abs. 1 B-BUZ). Nach § 2 Abs. 1 und 3 B-BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die Klägerin infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Wenn die Klägerin sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

Diese Leistungsvoraussetzungen sind nicht bewiesen.

(1.)

Bei der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d. h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war. Der Versicherte muss zu dieser konkreten beruflichen Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr im Stande sein, dass nach den Versicherungsbedingungen ein Rentenanspruch begründet wird. Dies muss der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen (BGH, Urt. v. 26.02.2003 – IV ZR 238/01 – VersR 2003, 631; OLG Hamm, NVersZ 2002, 20).

Abzustellen ist hier auf die Tätigkeit von April 2007 bis Oktober 2007 bei der Firma S. GmbH & Co. KG (heute P. GmbH & Co. KG). Diese war die letzte Tätigkeit der Klägerin vor dem von ihr behaupteten „Leistungseinbruch“ im Oktober 2007. Dass frühere Tätigkeiten krankheitsbedingt aufgegeben wurden, hat sie nicht behauptet.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen H. für bewiesen erachtet, dass die Klägerin als Exportleiterin unter Erfolgszwang durch Leistungsvorgaben stand und die Arbeitszeit über 8 Stunden (Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr – Arbeitsende regelmäßig um 18.00 Uhr – Pausenlänge nicht konkretisiert) durchschnittlich bei ihrer regelmäßigen Innendiensttätigkeit betrug. Außerdem musste die Klägerin neben der Innendiensttätigkeit zur Kundenbetreuung und dem Ausbau von Kundenbeziehungen monatlich an mehreren Tagen ins Ausland mit verschiedenen Verkehrsmitteln zu den Kunden oder zu Messen reisen. An diesen Tagen war die Arbeitszeit verlängert. Aus der Reisekostenabrechnung der Klägerin (Bl. 129 d.A.) ergaben sich für die Tätigkeit bei der Firma S. GmbH & Co. KG rund eine mehrtägige Reise pro Monat.

Ob deswegen etwas anderes gilt, wie die Klägerin meint (Bl. 352 d.A.), weil sie sich bei der Firma S. GmbH & Co. KG noch in der Einarbeitungszeit befunden habe und sich ihre anfänglich noch geringe Reisetätigkeit deutlich nach erfolgreicher Einarbeitungszeit erhöht hätte – auf mindestens 160 Tage pro Jahr -, kann offen bleiben. Auf das zeitliche Ausmaß der Reisetätigkeit kommt es nicht entscheidend an, wie unter (2.) näher begründet ist.

(2.)

Die Berufsunfähigkeit muss nach § 2 Abs. 1 B-BUZ durch eine Krankheit hervorgerufen sein. Unter einer Krankheit ist jeder regelwidrige physische oder psychische Zustand zu verstehen, der von dem „normalen Gesundheitszustand“ so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft – hier 6 Monate – auszuschließen oder zu mindestens 50 % zu beeinträchtigen (Senat, Urt. v. 08.01.2003 – 5 U 910/01-77 – NJW-RR 2003, 468).

Diese Erkrankung besteht bei der Klägerin in einer arteriellen Hypertonie, die die Leistungsfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dauerhaft so beeinträchtigt hat, dass sie ihre beruflich verlangten Tätigkeiten zu mindestens 50% nicht mehr hat ausüben können.

Die Klägerin hat weder behauptet, dass sie einzelne Tätigkeiten nicht mehr habe ausüben können, noch vorgetragen, dass sie insgesamt nicht einmal durchschnittlich fünf Stunden Innendiensttätigkeit und die Hälfte der von ihr verlangten Reisetätigkeit mehr habe bewältigen können. Es ist auch nicht ersichtlich, welche aktuelle Leistungseinschränkung sie daran hätte hindern sollen.

Deshalb kam es lediglich auf den Vortrag der Klägerin an, durch eine Fortführung ihrer Berufstätigkeit drohe eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation. Die berufliche Belastung führe dazu, dass ihr stabilisierter Blutdruck entgleise, so dass als weitere Folge ihre Niereninsuffizienz fortschreite bis hin zum Verlust ihrer Nierenfunktion.

Solche überobligationsmäßigen Anstrengungen, die die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin hervorrufen (allgemein dazu: BGH, Urt. v. 11.10.2000 – IV ZR 208/99 – VersR 2001, 89), stehen aber nicht fest.

Soweit es um gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen geht, ist die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit in einem 50% übersteigenden Ausmaß nur dann als überobligationsmäßig anzusehen, wenn aufgrund nachgewiesener konkreter Beweisanzeichen die Prognose gestellt werden kann, es werde mit einem messbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen. Ist völlig offen, ob weitere Gesundheitsschäden eintreten, ist bei einer mehr als hälftigen möglichen Fortsetzung der früheren Berufstätigkeit eine Berufsunfähigkeit nicht bewiesen (BGH, Urt. v. 11.10.2000 – IV ZR 208/99 – VersR 2001, 89).

(a)

Der Sachverständige Dr. Ö. hatte bereits erstinstanzlich in seinem Gutachten vom 01.08.2012 ausgeführt, nach der Blutdruckentgleisung im Jahr 2007 sei der Blutdruck der Klägerin durch eine medikamentöse Behandlung gut eingestellt worden. Dies zeigten bereits die Befunde im Jahr 2008. Es liege zwar eine Herzmuskelwandverdickung vor, die Klägerin sei aber in der Ergometrie bis 120 Watt beschwerdefrei belastbar. Selbst während der Belastung sei der Blutdruck stabil geblieben.

Auch wenn der Sachverständige der Ansicht war, die Klägerin solle schwere körperliche und psychische Belastungen vermeiden und auf Pausen achten, sah er selbst gelegentliche Arbeitszeiten bis zu 12 Stunden – auch an Wochenenden – nicht als problematisch an. Die berufliche Belastung durch Gewinnerwartungen, durch Reisen und Messepräsentationen hielt er für die Klägerin für möglich.

Die von ihm geschätzte berufliche Einschränkung der Klägerin von 30% erläuterte der Sachverständige in der mündlichen Anhörung (Bl. 261 d.A.) dahingehend, dass er von einer entsprechenden allgemeinen Leistungsminderung durch Krankheitszeiten usw. ausgegangen sei. Am Beispiel des Autofahrens hat der Sachverständige verdeutlicht, dass solche Stressoren zu einem Blutdruckanstieg führen könnten, die durch Erholungspausen oder eine erhöhte Medikamentendosierung ausgeglichen werden müssten. Die erforderliche eigene Messung des Blutdruckes und Anpassung der Medikamentendosierung ist nach Meinung des Sachverständigen für die Klägerin möglich, so dass sie auch keine Probleme bei Auslandsreisen habe, wenn die medizinische Versorgung nicht den deutschen Ansprüchen genüge.

Diese Einschätzung hat der Sachverständige Dr. Ö. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat wiederholt und vertieft. Er hat insbesondere darauf abgestellt, dass der Blutdruck der Klägerin sehr gut medikamentös eingestellt sei. Sogar bei erheblicher Belastung, die bei seiner Untersuchung durch das Ergometertraining simuliert worden sei, sei der Blutdruck in Ordnung gewesen. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin täglich 10 Stunden und auch an Wochenenden arbeiten könne, ohne dass sie gesundheitliche Nachteile erleiden müsse. Auch Reisen, sogar wenn diese jede Woche erforderlich seien, ließen Folgeschäden des Bluthochdrucks nicht befürchten.

Die Stresssituationen führten zwar zu Blutdrucksteigerungen, was normal sei. Diese vergingen aufgrund der medikamentösen Blutdruckeinstellung aber wieder, sobald diese Situationen vorbei seien.

Lediglich wenn der Blutdruck auf 160 oder mehr steige und längere Zeit anhielte, bestände nach Ansicht des Sachverständigen Dr. Ö. ein erhöhtes Risiko eines Schlaganfalls. Bei vorhandener guter Blutdruckeinstellung durch Medikamente sei dies aber nicht der Fall. Das Risiko, dass der Blutdruck trotz medikamentöser Behandlung aufgrund von Stresssituationen entgleise, konnte vom Sachverständigen aber nicht quantifiziert werden. Das allgemeine Risiko einer hypertonischen Krise könne jeden Blutdruckpatienten treffen. Vorbeugen könne die Klägerin aber selbst, indem sie in Zeiten besonderer Belastung und spürbarem Anstieg des Blutdruckes ein geeignetes Medikament nehme.

Der Sachverständige Dr. Ö. ist somit auch auf die Vorhalte des Klägervertreters dabei geblieben, dass es für die Klägerin als Bluthochdruckpatientin keine gesundheitlichen Nachteile gebe, solange ihre sehr gute Blutdruckeinstellung fortbestehe. Davon ging er sogar bei einer vollschichtigen Fortsetzung der letzten konkreten Berufstätigkeit der Klägerin aus. Soweit allgemein die Gefahr von nachteiligen Stressbelastungen und von hypertonischen Krisen bestehe, die auch im Alltag jeden Bluthochdruckpatienten treffen könnten, könne dem durch eine Messung des Blutdruckes und Medikamentenanpassung durch die Klägerin selbst gut vorgebeugt werden. Diese Maßnahmen sind der Klägerin auch ohne weiteres zumutbar, zumal sie darauf auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit angewiesen ist.

Die vom Sachverständigen geschätzten Risikoquoten entsprechend der zeitlichen Dauer der Blutdruckerhöhung gewinnen erst eine Bedeutung, wenn der Blutdruck auf 160 oder mehr steigt. Dass dies im Fall der Klägerin nicht bei jeder Belastung der Fall ist, zeigt die Ergometeruntersuchung. Weil keine Anhaltspunkte vorliegen und auch vom Sachverständigen nicht konkretisiert werden konnten, dass die berufliche Tätigkeit, auch wenn Stresssituationen entstehen, den Blutdruck über eine längere Zeit trotz medikamentöser Behandlung auf über 160 erhöhen, fehlt es – ohne einen bestimmten Grad von Wahrscheinlichkeit festlegen zu müssen, ab welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Lebensgefahr zu gewärtigen sein müsste, um eine Unzumutbarkeit weiterer Tätigkeit zu begründen – jedenfalls an dem erforderlichen Mindestmaß an Prognosesicherheit im Sinne einer rational begründbaren Vorhersehbarkeit.

Schließlich ließe sich auch dann, wenn Stresssituationen die Gesundheit und das Leben der Klägerin stärker gefährden würden als einen nicht an Bluthochdruck leidenden Menschen, daraus alleine keine Berufsunfähigkeit herleiten. Die Unzumutbarkeit der Berufsausübung muss einen spezifischen Zusammenhang mit den gerade durch die Tätigkeit verbundenen Gefahren aufweisen. Wer, wie die Klägerin, insgesamt durch alltägliche Stressbelastungen stärker gefährdet ist, trägt ein erhöhtes allgemeines Lebensrisiko. Die Absicherung solcher, in dieser Form und im selben Maß auch im gewöhnlichen Alltag – z.B. bei Autofahrten – zu gewärtigender Lebensrisiken ist nicht Vertragszweck der Berufsunfähigkeitsversicherung (Senat, Urt. v. 08.12.2010 – 5 U 8/10 – VersR 2011, 1166). Sähe man dies anders, wäre jeder unter Bluthochdruck leidende Patient schon dann berufsunfähig, wenn er im Zusammenhang mit seiner Arbeit am Straßenverkehr teilnehmen müsste oder anderen Stressoren ausgesetzt wäre.

Deshalb erscheint es nachvollziehbar, dass Dr. Ö. die Grenze zwischen der Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit erst dort gezogen hat, wo es nicht gelingt, den Bluthochdruck durch Medikamente gut – auch für Belastungssituationen – einzustellen.

Weil der Klägerin aus diesen Gründen sogar eine vollschichtige Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit zugemutet werden kann, solange ihr Blutdruck weiterhin so gut medikamentös zu behandeln ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sogar voraussetzen würde, dass die Klägerin einem messbaren erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, wenn sie ihre Berufstätigkeit zeitlich nur noch in hälftigem Umfang ausüben würde.

(b)

Die Sachverständigen Prof. Dr. B. und Dr. P. haben im Gutachten vom 28.06.2014 ausgeführt, dass die Klägerin an einer essentiellen Hypertonie leide und die Nierenfunktionsstörung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit sekundär als Folge der Blutdruckerhöhung aufgetreten ist. Nach der guten Blutdruckeinstellung bei der Klägerin sei eine Progression der Erkrankung in eine Niereninsuffizienz nicht zu erwarten. Diese Prognose werde auch durch die Entwicklung zwischen 2008 und 2011 bestätigt, die keine weitere Verschlechterung der Nierenfunktion zeige. Zwar seien bei allen Hypertoniepatienten Blutdruckveränderungen zu beobachten, die nicht nur tages- und jahreszeitabhängig seien, sondern auch von emotionaler Anspannung beeinflusst seien. Jeder Blutdruckpatient sei aber ohnehin angehalten, seinen Blutdruck selbst zu messen und die Medikamenteneinnahme größeren psychischen Belastungen anzupassen.

Wie Dr. Ö. haben die Sachverständigen also ausgeführt, dass es bei der Klägerin entscheidend darauf ankomme, dass ihr Blutdruck weiter gut eingestellt bleibe und die Klägerin selbst dafür durch Blutdruckmessungen und Medikamentenanpassung Sorge trage. Konkrete Beweisanzeichen, dass eine berufliche Tätigkeit, auch wenn sie mit emotionaler Anspannung verbunden ist, zu Gesundheitsschäden bei der Klägerin führen könne, haben die Sachverständigen nicht gesehen.

Bei der mündlichen Erörterung des Gutachtens hat der Sachverständige Dr. P. (Bl. 429 d.A.) sich ebenfalls in dieser Hinsicht geäußert und sogar hervorgehoben, dass die neuere wissenschaftliche Literatur davon ausgehe, dass eine psychische Dauerbelastung gar keinen wesentlichen Einfluss auf die mittlere Blutdrucklage habe. Entscheidend sei, dass der Blutdruck der Klägerin gut eingestellt sei.

Die Gefahr von hypertonischen Krisen bestehe zwar für die Klägerin weiterhin. Allerdings sei nicht zu erwarten, dass die Auswirkungen der ersten Krise, die zu der Nierenschädigung geführt hätten, erneut aufträten, denn anders als bei dieser wirke der Bluthochdruck aufgrund der medikamentösen Behandlung nicht völlig ungeschützt auf die Gefäße ein. Außerdem stelle sich die Gefäßmuskulatur in einem gewissen Maße auf den Bluthochdruck ein.

Nach Ansicht des Sachverständigen Dr. P. könne man überhaupt nicht sagen, dass bestimmte berufliche Belastungen mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad zu zusätzlichen Gesundheitsschäden führten. Entscheidend seien vielmehr die genetischen Anlagen, das Gewicht und die Lebensweise (z.B. Rauchen usw.). Deshalb hielt der Sachverständige auch keine therapeutische Empfehlung für richtig, dass die Klägerin eine bestimmte berufliche Tätigkeit unterlassen solle. Im Gegenteil wäre ihr aus seiner Sicht zu empfehlen, weiter so zu leben wie bisher und lediglich den Blutdruck zu messen und die Medikation entsprechend einzustellen.

Dies hielt der Sachverständige auch für problemlos zumutbar und erklärte, dass es in bestimmten Situationen, in denen die Klägerin merke, dass der Blutdruck gestiegen sei, leicht möglich sei, durch ein kurzfristig wirkendes Antihypertensivum darauf zu reagieren.

(c)

Alle gerichtlichen Sachverständigen haben folglich eine konkrete Gefahr einer Gesundheitsgefährdung der Klägerin bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit nicht gesehen. Dass die gute Einstellung des Blutdrucks der Klägerin durch eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit gefährdet ist, steht demnach nicht fest. Dies gilt nach Aussage der Sachverständigen unabhängig von dem zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit und auch Reisetätigkeit.

Dass die Klägerin im beruflichen Alltag einem ungewöhnlichen Stress ausgesetzt ist, hat sie nicht behauptet und substantiiert. Aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung spricht dafür ohne weiteres auch nichts.

Auch der Einwand, der Klägerin könne keine höhere Medikamentendosierung zur Kompensation von beruflichen Stresssituationen wegen der Nebenwirkungen zugemutet werden, kann keine Unzumutbarkeit der weiteren Berufstätigkeit begründen.

Die blutdruckregulierenden Medikamente muss die Klägerin ohnehin berufsunabhängig einnehmen. Die Dosierung hängt nach den Mitteilungen der Sachverständigen von vielen Lebensumständen ab, auch berufsunabhängigen wie z.B. der Ernährung u.s.w. Beide Sachverständigen haben deswegen keine Veränderungen der Nebenwirkungen durch die zeitweise zusätzliche Einnahme von kurzfristig wirkenden Antihypertensiva problematisiert. Im Gegenteil war ihren Feststellungen zu entnehmen, dass die Klägerin ohnehin ihren Blutdruck messen und ihre Medikamentation anpassen und gegebenenfalls erhöhen muss.

Der Sachverständige Dr. P. hat sogar ausdrücklich formuliert, dass ein Zusammenhang zwischen einer psychischen Dauerbelastung und der mittleren Blutdrucklage nicht bewiesen sei. Daraus folgt, dass auch nicht feststeht, dass die Klägerin ihre Medikamentendosis aufgrund ihrer üblichen beruflichen Belastung überhaupt steigern muss.

(3.)

Dem Antrag der Klägerin, ein weiteres Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen des Bluthochdrucks der Klägerin nach § 412 ZPO einzuholen, war nicht stattzugeben. Beide Sachverständige haben die Beweisfrage nachvollziehbar und im Ergebnis gleichlautend beantwortet. Die Klägerin hat die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht durch Gegengutachten oder das Aufzeigen von entscheidungserheblichen Widersprüchen erschüttert. Deshalb bestand mangels Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit oder besserer Erkenntnismöglichkeit eines anderen Sachverständigen keine Notwendigkeit, nach § 412 ZPO ein neues Gutachten einzuholen.

Die Klägerin erwartet lediglich ein für sie günstigeres Ergebnis durch die Einholung einer weiteren medizinischen Meinung, losgelöst von den bisherigen Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen.

Auch eine erneute mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. Ö. war nicht erforderlich. Die Abweichungen zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. haben auf die vorliegenden Beweisfragen keinen Einfluss. Dem Senat erschienen die mündlichen Erläuterungen beider Sachverständiger nachvollziehbar und zusammen dem Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen. Dr. P. hat pointierter auf die Grenzen der Erkenntnisse hingewiesen und darauf, dass sich die Forschung uneinig sei und eher die Tendenz bestehe, höhere Blutdruckwerte als weniger nachteilig anzusehen als dies früher der Fall gewesen sei. Im Ergebnis waren sich beide Sachverständige aber einig, dass die Klägerin solange nicht mit einem messbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit mit gesundheitlichen Nachteilen aufgrund der Fortsetzung der Berufstätigkeit zu rechnen habe, wie ihr Blutdruck weiter gut eingestellt sei und es keine Erkenntnisse darüber gebe, dass dies bei einer Fortsetzung der Berufstätigkeit nicht so bleibe.

(4.)

Etwaige sonstige Beeinträchtigungen der Klägerin aufgrund der mit Schriftsatz vom 09.05.2014 (Bl. 358 d.A.) behaupteten depressiven Erkrankung waren bis dahin nicht Gegenstand des Rechtsstreits und können es in zweiter Instanz auch nicht mehr werden. Führt der Versicherungsnehmer zur Rechtfertigung seines Leistungsbegehrens neu hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen in den Rechtsstreit ein, verändert er den Streitgegenstand, weil der Anspruch nunmehr auf einen veränderten Sachverhalt gestützt wird (OLG München, ZfSch 2003, 607; OLG Frankfurt ZfSch 2006, 524).

Die damit verbundene Klageänderung wäre hier gemäß § 533 Nr. 2 ZPO schon deshalb unzulässig, weil sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könnte, die der Senat ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Mögliche Ansprüche aufgrund einer depressiven Erkrankung muss die Klägerin deshalb an anderer Stelle verfolgen.

Anders wäre dies lediglich, wenn die Beschwerden, die die Klägerin zur Begründung ihrer Berufsunfähigkeit angeführt hat, auch auf ihrer depressiven Erkrankung beruhten. Einen Zusammenhang zwischen ihrem Bluthochdruck und der behaupteten Depressionen hat sie aber nicht behauptet.

(5.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

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