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Berufsunfähigkeitsversicherung – Wirksamkeit einer zeitlichen Befristung

LG Dortmund, Az: 2 O 124/14, Urteil vom 04.12.2014

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. … rückwirkend ab dem 1.4.2011 sowie fortlaufend bis zum 1.6.2018 monatlich eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 687,63 EUR (in Worten: sechshundertsiebenundachtzig 63/100 Euro) zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für den jeweiligen Betrag i.H.v. 687,63 EUR ab dem 4. Werktag des jeweiligen Monats.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 610,11 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägen 1/10 der Kläger und 9/10 die Beklagte nach einem Streitwert von bis zu 65.000,- EUR.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der leistet.

Zeitliche Befristung bei Bu-Versicherung Urteil

Tatbestand

Der Kläger ist mit dem Beklagten über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Versicherungsnummer … verbunden. Versicherungsbeginn war der 1.6.1998. Vereinbart war ausweislich des Dynamik-Nachtrages vom 24.04.2010 für den Fall der Berufsunfähigkeit die Beitragsbefreiung sowie eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 687,63 EUR bis längstens 01.06.2018. Ferner waren jährliche planmäßige Erhöhungen der Berufsunfähigkeitsrente im Verhältnis der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland, mindestens jedoch 2,5 %, bis zum 1.6.2018 vereinbart. In den Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung, die Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen (BUZ 7.98) sowie die besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung einbezogen. Der Dynamik-Nachtrag zum Versicherungsschein vom 11.5.2012 weist eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 722,44 EUR, der vom 10.5.2013 eine solche i.H.v. 740,50 EUR aus. In den Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen (Stand 7.98) wurden unter anderen folgenden Klauseln vereinbart:

㤠1 Leistungsumfang

 (1) Wird die versicherte Person voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % berufsunfähig (Standardstaffel), so erbringen wir während der vereinbarten Leistungsdauer folgende Versicherungsleistungen:

Beitragsbefreiung (B)

Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen.

Rente (R)

Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im voraus.

Automatische Dynamisierung der Hauptversicherung (H)

Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung kann zusätzlich vereinbart werden, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Leistungen der Hauptversicherung in einem festgelegten Umfang erhöhen und sie von der Beitragszahlung für diese Erhöhungen befreit sind. Einzelheiten zum Maßstab und Umfang der Erhöhungen werden im Versicherungsschein genannt.

( … )

 (4) Ihre Anspruch Stellung sollte umgehend erfolgen, wenn die sechsmonatige Mindestdauer der Berufsunfähigkeit ärztlicherseits voraussehbar oder bereits eingetreten ist.

( … )

§ 2 Berufsunfähigkeit

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad erfüllt sind.

( … )

§ 6 Anerkennung der Leistungspflicht

 (2) Wir können ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann.

( … )“

§ 5 Abs. 4 der Besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung von lautet:

(4) Ist in Ihrer Versicherung eine Berufsunfähigkeits- oder Pflegerentenzusatzversicherung mit eingeschlossen, erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt. Sofern Sie eine Dynamisierung der Hauptversicherung auch für den Fall der Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit vereinbart haben, wird diese jeweils zum Jahrestag Ihrer Versicherung planmäßig erhöht; Zusatzversicherungen sind dann von einer Erhöhung ausgeschlossen.“

Der Kläger beantragte im August 2011 bei dem Beklagten Berufsunfähigkeitsleistungen. Mit Schreiben vom 8.8.2011 erkannte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1.8.2010 bis zum 31.3.2011 ihre Leistungsverpflichtung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zeitlich befristet wie folgt an:

„Sehr geehrter Herr ..,

nach inzwischen durchgeführter Prüfung erkennen wir unsere Leistungspflicht aufgrund der Berufsunfähigkeit ab dem 1.8.2010 befristet bis einschließl. 31.3.2011 an. Folgende Leistungen sind fällig geworden:

 ( … )

Insgesamt 5.832,72 EUR

Diesen Betrag werden wir in den nächsten Tagen auf das uns bekannte Konto überweisen.

Wir wünschen Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen“

Den Beklagten wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 18.3.2013 unter Fristsetzung 27.3.2013 zur Anerkennung der weiteren Einstandspflicht aufgefordert, die dies jedoch mit Schreiben vom 11.11.2013 ablehnte.

Der Kläger behauptet, an einer rezidivierenden depressiven Störung, einem geringgradigen, lageassoziierten obstruktiven Schlafapnoesyndrom, einer benignen essentiellen Hypertonie, einer gastroösophalen Refluxkrankheit, einer Hyperurikämie, Diabetes mellitus, einem chronischen Schmerzsyndrom nach Achillessehnenruptur, Adipositas, Triglyceridämie, einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule wegen operierter Bandscheiben sowie einer beidseitigen Sehminderung zu leiden und aufgrund dieser psychischen und physischen Beeinträchtigungen in seinem zuvor ausgeübten Beruf als Bauleiter seit dem berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Bedingungen zu sein. Zu seinem Aufgabenbereich hätten täglich die Angebotserstellung, die Kontrolle von 10-15 Großbaustellen auf der Autobahn oder im Straßenverkehr sowie deren Besichtigung und Sicherungsfahrten sowie die Personalverantwortung gehört. Der Kläger ist der Ansicht, dass es widersprüchlich sei, wenn der Beklagte die Berufsunfähigkeit für den Zeitraum 1.8.2010 bis einschließlich 31.3.2011 anerkannt habe und sie nunmehr bestreite. Er ist der Ansicht, dass ihm ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit auch die Dynamikerhöhungen zustünden, weil eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente nicht ausgeschlossen sei. Für den Zeitraum April 2011 bis Mai 2011 stehe ihm deshalb ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 687,63 EUR, für den Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2012 i.H.v. 704,82 EUR, für den Zeitraum Juli 2012 bis Mai 2013 i.H.v. 792,44 EUR und für den Zeitraum Juni 2013 bis April 2014 i.H.v. 740,50 EUR zu.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. 8547526 rückwirkend ab dem 1.4.2011 sowie fortlaufend monatlich eine vereinbarte, den Vertragsbedingungen entsprechend angepasste, dynamische Berufsunfähigkeitsrente, aktuell i.H.v. 740,50 EUR zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 28.3.2013,

2. den Beklagten zu verurteilen, 610,11 EUR an nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Berufsunfähigkeit deswegen für den Zeitraum 1.8.2010 befristet bis einschließlich 31.3.2011 für die Vergangenheit anerkannt zu haben, weil aus seiner Sicht ein abgeschlossener Versicherungsfall in Form einer Achillessehnenruptur vorgelegen habe. Der Kläger sei nach Ablauf des anerkannten Zeitraums gesundet und habe wieder gearbeitet. Unter Berufung auf ein außergerichtlich eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten behauptet er darüber hinaus, dass der Kläger nicht zu mindestens 50 % berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Bedingungen sei. Der Beklagte vertritt darüber hinaus die Rechtsansicht, dass gemäß § 5 Abs. 4 der Besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung im Leistungsfall eine Dynamikerhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen sei. Da der Kläger Berufsunfähigkeit seit dem 1.4.2011 behaupte, sei bei unterstellter Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt die im Dynamik-Nachtrages zum Versicherungsschein vom 24.04.2010 ausgewiesene Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 687,63 EUR und nicht i.H.v. 740,50 EUR zu zahlen. Ferner könne der Kläger, sofern ein Leistungsanspruch überhaupt bestehe, die Berufsunfähigkeitsrente nur bis zum 1.6.2018 beanspruchen.

Der Kläger bestreitet, dass der Versicherungsfall vollständig abgeschlossen und er wieder berufsfähig gewesen sein soll. Er vertritt die Rechtsansicht, dass es sich um einen einheitlichen Versicherungsfall handelt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselbezüglichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

A. Der Kläger hat gegen den Beklagten ab April 2011 aus § 1 VVG i.V.m. § 1 (1), § 2 BUZ 7.98 einen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente i.H.v monatlich 687,63 EUR bis längstens zum 1.6.2018.

I. Ein Zahlungsanspruch folgt bereits aus dem Anerkenntnis des Beklagten vom 8.8.2011.

Zwar hat der Beklagte mit Schreiben vom 8.8.2011 lediglich rückwirkend und zeitlich befristet für den Zeitraum vom 1.8.2010 bis 31.3.2011 seine Leistungsverpflichtung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anerkannt. Dieses zeitlich befristete Anerkenntnis war nach den vereinbarten Bedingungen jedoch nicht zulässig und ist deswegen als zeitlich unbefristet anzusehen.

1. Nach § 6 Abs. 2 BUZ 7.98 konnte der Beklagte ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Verweisung aussprechen. Von der Möglichkeit, ein zeitlich befristetes Anerkenntnis vorbehaltlich einer Verweisungsmöglichkeit auszusprechen, hat der Beklagte ausweislich des Anerkenntnisschreibens vom 8.8.2011 aber gerade keinen Gebrauch gemacht.

a) Die in den Bedingungen vereinbarte und unter dem Vorbehalt der Verweisungsmöglichkeit bestehende Befristungsmöglichkeit war bereits vor Inkrafttreten des neuen VVG in Altverträgen wirksam (vgl. OLG Hamm, VersR 2001, 1098; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 5 BUZ, Rn. 3) und bleibt auch nach Inkrafttreten des § 173 Abs. 2 VVG n.F. in Altverträgen wirksam. Die Einführung des § 173 Abs. 2 VVG n.F. führt in Altverträgen, in denen die Bedingungen eine Befristungsmöglichkeit lediglich unter dem Vorbehalt der Verweisungsmöglichkeit zulässig ist, auch nicht dazu, dass nunmehr ein einmaliges befristetes Anerkenntnis auch unter einstweiliger Zurückstellung der Prüfung der Berufsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf zulässig wäre.

Durch den zum 01.01.2008 in das neue VVG eingeführten § 173 Abs. 2 wurde eine einmalige zeitliche Befristung eingeführt, die allein an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft wird, also weitergehender ist, als die hier vereinbarte Regelung in § 6 Abs. 2 BUZ 7.98. Auf Altverträge ist § 173 VVG n.F. zwar gem. Art. 4 Abs. 3 EGVVG anwendbar. Durch die Einführung des § 173 Abs. 2 VVG n.F. werden günstigere Klauseln – vorliegend § 6 Abs. 2 BUZ 7.98 – aber nicht deswegen unwirksam, weil sie einschränkend von § 173 Abs. 2 VVG n.F. lediglich für den Fall des Vorbehalts der Verweisung eine Befristung zulassen. Denn mit § 6 Abs. 2 BUZ 7.98 liegt eine Klausel vor, mit der zum Vorteil des Versicherungsnehmers von § 173 Abs. 2 VVG n.F. abgewichen wird (Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 173, Rn. 6; Armbrüster in: Prölss/Martin, a.a.O., Art. 4 EGVVG, Rn. 10; Höra, r+s 2008, 89, 94). Diese für den Versicherungsnehmer günstigeren Klauseln bleiben für den Versicherer bindend (Lücke in: Prölss/Martin, a.a.O., § 173, Rn. 7), nach Auffassung der Kammer unabhängig davon, ob der Versicherung eine Anpassung der AVB an § 173 Abs. 2 VVG gem. Art 1 Abs. 3 EGVVG vorgenommen hat, die von dem Beklagten nicht durchgeführt wurde. Denn in der Begründung zu Art 1 Abs. 3 EGVVG führt der Gesetzgeber aus, dass eine Bedingungsanpassung nur insoweit zulässig ist, als sie auf Grund einer Änderung des bisherigen Rechtes geboten ist (BT-Drucks. 16/3945 S. 118). Diese Voraussetzung kommt zwar nicht nur bei einem Widerspruch der Alt-AVB zu zwingenden oder halbzwingenden Vorschriften des VVG 2008 in Betracht, sondern nach der Begründung zu Art 1. Abs. 3 EGVVG auch bei einem Widerspruch zu dispositiven Regelungen des VVG 2008. Eine Verschlechterung der vertraglich vereinbarten Rechtsposition des VN und die damit einhergehende Bevorteilung des VR durch die sachlich unbeschränkte Möglichkeit einer Verweisung, ist nach Auffassung der Kammer allerdings nicht „geboten“ und entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Art 1 Abs. 3 EGVVG, der die Verschlechterung eines vertraglich zugesagten Leistungsanspruches nicht zum Ziel hat, weil die VVG-Reform den Schutz des Versicherungsnehmers stärken sollte (Looschelders in: Langheid/Wandt, MüKo-VVG, Art. 1 EGVVG Rn. 20; Höra, r+s 2008, 89, 94, 96; a.A. Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46 Rn. 3).

b) Ist die Möglichkeit der zeitlichen Befristung bedingungsgemäß an weitere Voraussetzungen, wie die Zurückstellung der Verweisungsprüfung, gekoppelt, ist es dem Versicherer ausnahmslos verwehrt, bedingungswidrig und einseitig seine Leistungen ohne Beachtung der weiteren Voraussetzungen zeitlich auch hinsichtlich weiterer sachlicher Voraussetzungen zu befristen (Lücke in: Prölss/Martin, a.a.O., § 173 Rn. 7). Genau dies ist aber geschehen, weil der Beklagte die Befristung nicht nur wegen der Zurückstellung der Verweisungsprüfung erklärt hat.

2. Ferner konnte der Beklagte am 8.8.2011 kein zeitlich befristetes Anerkenntnis mehr abgegeben, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine fingierte Berufsunfähigkeit nach § 1 (1) i.V.m. § 2 (1) BUZ 7.98 vorlag, die eine nach den Bedingungen grundsätzlich mögliche Befristung ausschließt. Der Beklagte wäre vielmehr verpflichtet gewesen, aufgrund fingierter Berufsunfähigkeit nach Abschluss ihrer Leistungsprüfung die Berufsunfähigkeit unbefristet anzuerkennen. Selbst wenn § 173 VVG n.F. uneingeschränkt anwendbar wäre, hätte der Beklagte wegen des bereits eingetretenen Versicherungsfalls nicht nur befristet anerkennen dürfen. Denn § 173 Abs. 2 VVG.n.F. betrifft nur Befristungen, die sich in die Zukunft erstrecken, nicht aber auch solche, die in der Vergangenheit abgeschlossene Zeiträume betreffen. In der Regierungsbegründung vom 20. Dezember 2006 heißt es zu § 173 VVG-E (BT-Drucksache 16/3945, S. 105 f.), dass § 173 Abs. 2 VVG den Zweck habe, „in zweifelhaften Fällen bis zu einer abschließenden Klärung zunächst eine vorläufige Entscheidung zu ermöglichen“. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des §§ 173 Abs. 2 VVG ist damit eine in die Zukunft gerichtete Unsicherheit im Hinblick auf die Leistungspflicht (LG Berlin, VersR 2014, 1196, Juris Tz. 33). Gerade um eine derartige vorläufige, in die Zukunft gerichtete Regelung bis zu einer abschließenden Klärung ging es im vorliegenden Fall aber gerade nicht.

Da der Beklagte ein objektiv gebotenes Anerkenntnis nicht abgegeben hatte, und er damit seine Pflichten aus § 6 Abs. 1 BUZ 7.98 verletzt hatte, wird der Kläger so gestellt, als ob der Beklagte es abgegeben haben würde. Die Erklärung hat die Rechtsfolgen einer vorbehaltslosen Erklärung, kann also nur im Wege und unter den Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens nach § 174 VVG für die Zukunft beseitigt werden.

a) Zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses am 8.8.2011 lag bereits eine fingierte Berufsunfähigkeit gem. § 1 (1), (4) i.V.m. § 2 (1) BUZ 7.98 vor, da der Kläger unstreitig im Zeitraum vom 1.8.2010 bis 31.3.2011, mithin länger als 6 Monate, berufsunfähig war.

Diese Versicherungsbedingungen des Beklagten sind im Sinne der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer günstigsten Lösung auszulegen.

aa) Zunächst regelt § 1 BUZ 7.98 den Leistungsumfang und beinhaltet zugleich in Abs. 1 eine Anspruchsvoraussetzung in der Form, dass „die versicherte Person voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % berufsunfähig“ sein muss, damit die vereinbarten Leistungen erbracht werden. Das Wort „voraussichtlich“ zeigt, dass es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, die Anspruchsvoraussetzung ist. Nach § 1 Abs. 4 BUZ 7.98 soll die Anspruchstellung umgehend erfolgen, wenn eie sechmonatige Mindestdauer der Berufsunfähigkeit ärztlicherseits voraussehbar oder bereits eingetreten ist. In § 2 (1) BUZ 7.98 wird sodann die Berufsunfähigkeit definiert, die vorliegt, wenn „die versicherte Person infolge Krankheit (…) außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben (…)“. Nach dieser Definition liegt Berufsunfähigkeit unabhängig von einer zeitlichen Eingrenzung vor, wenn die versicherte Person außer Stande ist, den Beruf oder eine Vergleichstätigkeit auszuüben. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann aus dem Sinnzusammenhang und Zusammenspiel aller Klauseln trotz des Fehlens einer zeitlichen Vorgabe für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit in § 2 (1) BUZ 7.98 nur dahingehend verstehen, dass er nur dann Berufsunfähigkeitsleistungen erhält, wenn eine nach § 2 (1) BUZ 7.98 gegebene Berufsunfähigkeit zusätzlich nach der Vorgabe des § 1 BUZ 7.98 zu mindestens 50 % besteht.

bb) Aufgrund des systematischen Zusammenspiels der Klauseln kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Klauseln zugleich nur dahingehend verstehen, dass im Falle des Nachweises, dass er „voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % berufsunfähig“ ist, unwiderlegbar vermutet wird, dass er berufsunfähig i.S.d. der Bedingungen ist. Dieses Verständnis findet auch in § 1 (4) BUZ 7.98 seinen Niederschlag. Diese Regelung verhält sich zum Zeitpunkt der Anspruchstellung durch den Versicherungsnehmer und macht deutlich, dass für die Anspruchstellung nicht nur die Sechsmonatsprognose, sondern auch der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die „sechsmonatige Mindestdauer der Berufsunfähigkeit ( … ) bereits eingetreten ist“. In der Gesamtschau lassen diese Regelungen (jedenfalls im Sinne der hier maßgeblichen, für den Versicherungsnehmer günstigsten Auslegungsvariante) nur den Schluss zu, dass, wenn der Versicherungsnehmer in der Rückschau nachgewiesenermaßen sechs Monate dauernd außer Stande war, seinen versicherten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben, jedenfalls mit Ablauf der sechs Monate (soweit die Gesundheitsbeeinträchtigung fortbesteht) als ab diesem Zeitpunkt berufsunfähig gilt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.03.2011 – 20 U 37/10, Juris Tz. 20 ff. [Im Unterscheid zum vorliegenden Sachverhalt lag in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall Berufsunfähigkeit nach § 2 (1) vor, wenn die versicherte Person „voraussichtlich mindestens sechs Monate außer Stande ist“ ihren versicherten Beruf auszuüben]).

b) Da der Kläger im Zeitraum 1.8.2010 bis 31.3.2011 unstreitig acht Monate berufsunfähig war, ist die nach den Bedingungen vorgesehene Fiktion des Versicherungsfalles eingetreten, so dass der Beklagte dazu verpflichtet gewesen wäre, ihre Leistungsverpflichtung unbefristet anzuerkennen. Selbst eine nach den vereinbarten Bedingungen mögliche Befristung des Anerkenntnisses unter Zurückstellung der Verweisungsprüfung wäre aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr zulässig gewesen, wenn nach den Versicherungsbedingungen eine zeitlich unbeschränkte, nur der Nachprüfung unterliegende Leistungspflicht durch Fiktion des Versicherungsfalles bereits entstanden ist (Rixecker in: Römer/Langheid, a.a.O., § 173, Rn. 8; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., Kap. L IV Rn. 40). Der Beklagte hätte folglich ein zeitlich unbefristetes Anerkenntnis abgeben müssen. Gibt der Versicherer ein objektiv gebotenes Anerkenntnis nicht ab, so verletzt er seine aus § 5 Abs. 1 folgende Verpflichtung und muss den Versicherungsnehmer so stellen, als ob er es abgegeben habe, das Anerkenntnis wird also als unbefristetes fingiert (BGH, VersR 2007, 1398; OLG Karlsruhe, r+s 2013, 34; OLG Saarbrücken, ZfS 2013, 403; LG Dortmund, ZfS 2014, 343; Rixecker in: Römer/Langheid, a.a.O., § 173, Rn. 4 jew. m.w.N.).

II. Von dem aufgrund des Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 BUZ 7.98 sowie wegen der Fiktion des § 1 (1), (4), 2 (1) BUZ 7.98 als unbefristet anzusehenden Anerkenntnis hat sich der Beklagte auch nicht im Wege des Nachprüfungsverfahrens gem. § 8 BUZ 7.98 i.V.m. § 174 VVG gelöst. Es wurde weder vorprozessual eine Nachprüfungsentscheidung bekannt gegeben noch ist eine Einstellungsmitteilung im Rechtsstreit nachgeholt worden (vgl. zu dieser Möglichkeit: BGH, VersR 2000, 171; 1996, 958; OLG Hamm, VersR 1999, 703). Insbesondere enthält der Schriftsatz des Beklagten v. 28.11.2014 keine Nachprüfungsentscheidung, sondern macht Rechtsausführungen zur Zulässigkeit des Anerkenntnisses, das auf Grund der beim Kläger stattgefundenen, später operierten Achillessehnenruptur befristetet wurde. Diese Ausführungen treffen schon deswegen nicht zu, weil der Kläger seinen Anspruch nicht nur auf psychische, vom Beklagten als neuen Versicherungsfall eingestufte Beschwerden stützt, sondern schon in der Klageschrift auch auf physische Beschwerden durch ein chronisches Schmerzsyndrom nach Achillessehnenruptur zurückgeführt hat.

III. Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 687,63 EUR für den eingeklagten Zeitraum verlangen, wie sie im Dynamik-Nachtrag mit Wirkung zum 1.6.2010 ausgewiesen ist. Denn das fingierte unbefristete Leistungsanerkenntnis greift ab dem 1.8.2010. Zu diesem Zeitpunkt galt der Dynamik-Nachtrag mit Wirkung zum 1.6.2010.

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers partizipiert er während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente nicht an den Dynamik-Erhöhungen, so dass ihm die Dynamik-Erhöhungen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 nicht zu Gute kommen. Nach § 5 Abs. 4 der Besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung, die nach den Eintragungen im Versicherungsschein für die vereinbarte Dynamisierung maßgeblich sind, ist eine Dynamisierung im Leistungsfall ausgeschlossen. Denn dort heißt es:

„Ist in Ihrer Versicherung eine Berufsunfähigkeits- oder Pflegerentenzusatzversicherung mit eingeschlossen, erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt.“

Da die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung des Klägers ausweislich des Versicherungsscheins eine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht im Leistungsfall vorsah, entfällt folglich eine Dynamisierung im Leistungsfall. Eine Regelung, die im Leistungsfall eine Dynamisierung ausschließt, ist in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht unüblich und AGB-rechtlich unbedenklich (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2010, 519).

B. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 1, 2 BGB.

C. Nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger in der verlangten Höhe, ausgehend von dem geltend gemachten Gebührenstreitwert i.H.v. 28.880,46 EUR, verlangen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

D. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kostenentscheidung aus § 91 ZPO und hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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