Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird der Begriff der Berufsunfähigkeit im Kapitel 6, Paragraf 172, Absatz 2 genauer definiert. Dort heißt es: Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Im dritten und abschließenden Absatz, erlaubt der Paragraf 172 den Versicherungsunternehmen jedoch die Einschränkung ihrer Leistungspflicht. Sie dürfen ihre eigene Definition der […]