LG Dortmund, Az: 2 O 249/13, Urteil vom 06.02.2014 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.112,90 EUR (in Worten: fünftausendeinhundertzwölf 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 sowie weitere 295,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2013 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 603,93 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die […]