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Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit bei einem Selbstständigen

LG Frankenthal, Az.: 3 O 511/10

Urteil vom 08.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Auf den Versicherungsschein vom 16.03.2004, Berufsunfähigkeitsversicherungsnummer: 37426201, Anlage K 1 im Anlagenband, wird Bezug genommen.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit bei einem Selbstständigen
Foto: Elnur/bigstock

Beginn des Versicherungsschutzes war der 01.10.2003, die Versicherungsdauer beläuft sich auf den 01.10.2020, die monatliche Barrente auf 2.800,00 €. Der jährliche Bruttobeitrag beträgt 1.096,60 €, darüber hinaus war eine Überschussbeteiligung vereinbart. Die Überschussanteile wurden sofort mit den laufenden Beträgen verrechnet. Zunächst war ein Sofortrabatt von 35 % auf die Versicherungsprämie seitens des Versicherungsnehmers zu zahlen, sodass sich der jährliche, von der Klägerin zu zahlende Betrag auf 712,80 € beläuft.

Die Parteien hatten die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif TOPline vereinbart. Gem. § 1 der allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung war die Beklagte verpflichtet, bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % an die Klägerin die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von 2.800,00 € zu zahlen, für diese Zeit wurde die Klägerin auch von der Errichtung des vereinbarten Beitrages befreit. Unter § 1 Nr. 2 war vereinbart, dass die Rente monatlich im Voraus zu zahlen ist und nach § 1 Nr. 3 entsteht der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung mit Beginn des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Gemäß § 2 Nr. 7 der allgemeinen Vertragsbedingungen ist eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % gegeben, wenn die Berufsunfähigkeitsvoraussetzungen mindestens 6 Monate ununterbrochen zumindest zu 50 % erfüllt waren oder voraussichtlich erfüllt sein werden.

Im Juni 2008 war die Klägerin geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH, die unter anderem im Bereich des Bauträgerwesens tätig war.

Die Klägerin trägt vor, sie sei seit Juni 2008 zu 100 % berufsunfähig erkrankt.

Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 01.10.2010 zzgl. Zinsen. Mit dem Klageantrag Ziff. 2 macht die Beklagte ihre Rückerstattungsansprüche bezüglich der Zahlungen ihrer Beiträge für 2 Jahre (2 x 712,80 €) geltend, mit dem Klageantrag zu Ziff. 3 macht die Klägerin im Wege der Klage auf künftige Leistungen die ihr künftig zustehenden Leistungen auf Zahlung einer Barrente geltend, im Wege der Stufenklage macht sie mit Klageantrag Ziff. 4 Auskunftsansprüche bezüglich der ihr zustehenden Überschussbeteiligung geltend, um diese Ansprüche berechnen zu können, mit dem Klageantrag Ziff. 5 verfolgt die Klägerin ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten. Insoweit wurde die Beklagte mit Schreiben vom 20.07.2010 unstreitig aufgefordert, die bis dahin rückständigen Renten in Höhe von 70.000,00 € zu zahlen, die Klägerin beitragsfrei zustellen und gleichermaßen wurde der Anspruch der Klägerin auf zukünftige Leistung geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin gem. dem Versicherungsschein vom 16.03.2004 zu Berufsunfähigkeitsversicherungsnummer 37426201 für die Zeit vom 01. Juni 2008 bis 01. Oktober 2010 78.400,00 € Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.800,00 € seit dem 01.06.08., 01.07.08, 01.08.08, 01.09.08, 01.10.08, 01.11.08, 01.12.08, 01.01.09, 01.02.09, 01.03.09, 01.04.09, 01.05.09, 01.06.09, 01.07.09, 01.08.09, 01.09.09, 01.10.09, 01.11.09, 01.12.09, 01.01.10, 01.02.10, 01.03.10, 01.04.10, 01.05.10, 01.06.10, 01.07.10, 01.08.10, 01.09.10, 01.10.10 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.425,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.01.2011) als Beitragsrückerstattung zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagte über den 01.10.2010 hinaus bis zum Ende der Berufsunfähigkeit längstens jedoch bis zum 01.10.2020 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.800,00 € zu zahlen hat zzgl. Überschussbeteiligung, fällig am jeweils 1. eines Monats.

4. die Beklagte zu verurteilen, über die der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2008 bis 01.10.2010 zustehende Überschussbeteiligung abzurechnen.

5. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.833,15 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, eine 50 %ige Berufsunfähigkeit sei auf Seiten der Klägerin nicht nachgewiesen. Diese habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, in dem sie durch Simulation und Aggravierung die Ergebnisse einer vorgerichtlichen Begutachtung durch die Beklagte zur Feststellung der Berufsunfähigkeit der Klägerin verfälscht hätte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens nebst ergänzender nervenärztlicher gutachterlicher Stellungnahme sowie deren mündlicher Erläuterung. In der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2012 wurde die Klägerin nach § 141 ZPO informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 23.08.2012 (Blatt 98 ff. d.A.), sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 21.11.2011 nebst ergänzender Stellungnahme vom 14.05.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klägerin konnte den ihr obliegenden Beweis, dass sie berufsunfähig im Sinne der Vertragsbedingungen ist, nicht erbringen.

1.

Grundlage für Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist § 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Gem. § 1 Nr. 1 genannter Bedingungen ist der Versicherer zur Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet, wenn die versicherte Person gem. § 2 genannter Bedingungen während der Dauer der Versicherung zumindest 50 % berufsunfähig wird. Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt nach § 2 vor, wenn die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande war oder nachzugehen und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Klägerin ist im Juni 2008 als geschäftsführende Gesellschafterin der Firma R Immobilien GmbH mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden tätig gewesen. Dieser zeitliche Umfang deckt sich mit den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der öffentlichen Sitzung vom 23.08.2012, ihren Angaben im Fragebogen der Beklagten vom 09.12.2008 (Anlage K 4 im Anlagenband zur Klage vom 15.12.2010), sowie ihrer Darstellung in der Exploration des Sachverständigen am 28.09.2011 (Blatt 41 d. Gutachtens). Eine deutlich höhere Arbeitsbelastung – wie in der Tätigkeitsbeschreibung als Anlage zum Schriftsatz vom 28.02.2011 (Blatt 31 d.A.) angedeutet – konnte die Kammer dagegen in zeitlicher Hinsicht zu ihrer Überzeugung nicht feststellen.

2.

Wie der Sachverständige Dr. B in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 21.11.2011 (Blatt 52 a ff.) nach Exploration der Klägerin unter anderem durch testpsychologische Untersuchung überzeugend und widerspruchsfrei festgestellt hat, leidet die Klägerin an einer mehrdimensionalen (ängstlich-dysthym-somatoformen) psychosomatischen Störung (S. 33 d. Gutachtens) mit einer relevanten Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im privaten und beruflichen Bereich (Blatt 36 d. Gutachtens). Hinsichtlich der Auswirkung dieser Störung auf die berufliche Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben kam der Sachverständige in für die Kammer nachvollziehbarer Weise zu der Feststellung, dass es sich nicht um eine derart schwere Gesundheitsstörung handelt, dass die Auswirkungen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht durch zumutbare Willensanspannung beherrscht werden können (S. 37 ff. d. Gutachtens). Zwar führt die gesundheitliche Störung der Klägerin zu einer Beeinträchtigung ihrer Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Stress-Belastbarkeit (Blatt 39 d. Gutachtens). Die Gesundheitsstörung steht allerdings der Wiederaufnahme und regelmäßigen Ausübung einer leidensgerechten Erwerbstätigkeit nicht entgegen.

Bei der Klägerin sind im Hinblick auf ihre leicht bis deutlich reduzierte Stressbelastbarkeit solche Tätigkeiten nicht leidensgerecht, die nach allgemeiner Erfahrung mit erhöhtem Stress verbunden sind wie z.B. Wechselschicht, Nachtschicht, besonderer Zeitdruck einschließlich Akkord und Fließband, deutlich vermehrter Publikumsverkehr etc. (Blatt 40 d. Gutachtens). Andererseits ist es nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen bei allen beruflichen Tätigkeiten möglich und zumutbar, besondere Stress-Belastungen zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren (z.B. durch eine adäquate Organisation der Arbeitsabläufe und eine angemessene Gestaltung der Arbeitsbedingungen etc.). Daneben kann die besondere Stressbelastung auch durch eine quantitative (zeitliche) Reduktion der beruflichen Tätigkeit verringert werden. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es der Klägerin bei Aufbietung einer „zumutbaren Willensanspannung“ derzeit nicht möglich (zumutbar) ist, als geschäftsführende Gesellschafterin regelmäßig 8 Stunden arbeitstäglich tätig zu werden, sondern dass der Klägerin diese Tätigkeit wegen der nervenärztlich zu beurteilenden Symptomatik derzeit nur während 75 % des üblichen vollschichtigen Umfangs möglich (zumutbar) ist, was 6 Arbeitsstunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche entspricht, wobei eine verlängerte Mittagspause eingehalten werden sollte, so dass die Klägerin z.B. 3 Stunden vormittags und 3 Stunden nachmittags beruflich tätig sein kann.

3.

Nach Ansicht der Kammer ist der Klägerin eine solche Arbeitseinteilung in ihrem konkreten Berufsbild der geschäftsführenden Gesellschafterin einer Bauträger-GmbH möglich. Dem geschäftsführenden Gesellschafter eines Unternehmens ist es – nicht anders als einem Selbstständigen – rechtlich und in gewissen Grenzen auch tatsächlich möglich, seinen beruflichen Einsatz zu steuern. Diese Möglichkeit der täglichen Organisation seiner Arbeit prägt seinen „Beruf“. Es ist insoweit anerkannt, dass es zum Berufsbild von Selbstständigen gehört, dass sie regelmäßig in der Lage sind, ihren Tagesablauf so zu organisieren, dass „Stressoren“ vermieden werden. Demzufolge kann bei einem Selbstständigen Berufsunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn es ihm nicht möglich ist, durch Steuerung seines beruflichen Einsatzes bzw. Umorganisation der Arbeit seinen beruflichen Alltag so zu gestalten, dass die gesundheitlichen Störungen sich nicht mehr in erheblichem Maße auswirken (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.04.2005, Az. 5 U 842/01, abgedruckt NJW-RR 2006, 250; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.03.2010, Az. 12 U 139/09; OLG Köln, Urteil vom 09.01.1991, Az. 5 U 3/91, abgedruckt RuS 1992, 248).

Dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, im Rahmen ihrer Tätigkeit einer geschäftsführenden Gesellschafterin die prägenden Arbeitsabläufe an den – sachverständig beraten – festgestellten zeitlichen Arbeitsumfang von 6 Stunden pro Tag anzugleichen, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Zunächst handelt es sich bei dem Tätigkeitsbild der Klägerin nicht um solche vom Sachverständigen exemplarisch herangezogenen Tätigkeiten, die mit erhöhtem Stress verbunden sind wie z.B. Arbeiten in Wechselschicht, Nachtschicht, besonderer Zeitdruck einschließlich Akkord und Fließband oder Arbeit mit deutlich vermehrtem Publikumsverkehr. Im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung von 6 Arbeitsstunden pro Tag ist zum einen Berufsunfähigkeit nur dann anzunehmen, wenn durch die zeitliche Einschränkung der vereinbarte Grad der Berufsunfähigkeit (hier 50 %) erreicht wird. Vorliegend ist die Klägerin jedoch bei einer Arbeitsbelastung von 6 Arbeitsstunden pro Tag lediglich zu 25 % berufsunfähig. Daneben ist auch entscheidend, wie groß das Maß der Unfähigkeit ist, den Beruf weiter auszuüben (Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, Rn. 18 zu § 2 BUZ m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn – etwa bei Selbstständigen – die Gesundheitsbeeinträchtigung geeignet ist, den Versicherten an Einzelverrichtungen zu hindern, die für die bisher ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind (vgl. OLG München, VersR 1986, 349). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Den Vortrag der Klägerin unterstellt, setzt sich ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig zusammen aus der Projektierung (Bankgespräche zwecks Finanzierung, Gespräche mit Stadt und Behörden zwecks Genehmigung der geplanten Projekte, Vergabegespräche an Architekten, Statiker, Baufachfirmen usw.), der Durchführung der Projekte (kaufmännische Baukontrolle, Teilnahme an Baustellenbesprechungen sowie Erstellung von Werbeunterlagen) und den Verkaufstätigkeiten (hauptsächlich im Bereich der Akquise von Kunden, Beratung, Besichtigung der Pläne und Objekte, Vorbereitung aller Notarunterlagen, Beratungs- und Verkaufsgespräche inklusive Besichtigungen sowie Bearbeitung der gesamten Abwicklung nach dem Verkauf). Dabei kann die Klägerin nach Ansicht der Kammer alle anfallende Einzeltätigkeiten ihres Berufs vollständig weiter wie bisher ausüben, verbunden allenfalls mit einer sinnvollen Reduzierung ihres Arbeitseinsatzes in allen anfallenden Bereichen. Es ergeben sich keineswegs Einschränkungen in spezifischen, ihre Arbeit schwerpunktmäßig bestimmenden Bereichen. Keine der genannten Tätigkeiten verlangt nämlich zwingend einen schwerpunktmäßig durchgehenden Arbeitseinsatz von mehr als 3 Stunden am Stück oder mehr als 6 Stunden pro Tag, ohne dass stressvermindernde oder stressabbauende Maßnahmen wie beispielsweise eine ausführliche Mittagspause möglich wären. Entscheidend ist, dass nicht besondere Tätigkeitsbereiche oder einzelne Aufgaben aus der Berufstätigkeit der Klägerin betroffen sind, sondern dass insgesamt Anzahl und Umfang der zu betreuenden Projekt entsprechend angeglichen werden können.

Der Umstand, dass mit der notwendigen Reduzierung des Arbeitseinsatzes insgesamt im Ergebnis durchaus erhebliche wirtschaftliche Einbußen möglich sind, bLt in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Belang; denn für die Annahme des Eintritts einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ist allein darauf abzustellen, ob der Versicherte noch 50

% seiner beruflichen Tätigkeit in Form der bislang geleisteten Arbeit verrichten kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.11.2000, 5 U 34/00, abgedruckt VersR 2002, 1092).

4.

Soweit die Klägerin dem Gericht ärztliche Bescheinigungen der behandelnden Ärzte Dr. L vom 26.09.2008 bzw. 30.01.2012 sowie des Dr. S vom 10.03.2011 vorlegt, sind diese zum Beweis einer 50 %igen Berufsunfähigkeit im Sinne der streitgegenständlichen Vertragsbedingungen nicht geeignet.

Mit diesen hat sich der Sachverständige überzeugend befasst. Bei Widersprüchen zu privat eingeholten medizinischen Gutachten besteht nämlich die Möglichkeit, dass sich der Gerichtssachverständige mit den abweichenden fachlichen Meinungen auseinandersetzt; eine mündliche Anhörung der Privatsachverständigen durch das Gericht ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 172, Rn. 57).

a)

In dem nervenärztlichen Befundbericht von Dr. S über eine stationäre Behandlung der Klägerin vom 28.01. bis 25.02.2011 werden als Diagnosen auf nervenärztlichem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode und ein sekundärer Missbrauch von Alkohol genannt. Zum Verlauf der stationären Behandlung wird mitgeteilt, dass die Klägerin einzeltherapeutische Gespräche erhielt, Gruppentherapieangebote und Kontakt mit dem Sozialdienst ablehnte, weil sie sich in der Lage fühlte, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. In der Folge konnte die Klägerin nach Besserung der Symptomatik in ambulante Weiterbetreuung entlassen werden. Bezüglich der sozialmedizinischen Beurteilung trägt Dr. S im Attest vom 10.03.2011 vor, dass Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit bestehe, wobei die Dauer der Berufsunfähigkeit derzeit nicht absehbar sei. Der Sachverständige Dr. B kommt jedoch nach Auswertung sämtlicher Befundberichte zu dem Ergebnis, dass für den Zeitraum zwischen dem 01.06.2008 bis 28.09.2011 eine erhebliche Fluktuation und keine längere Zeit anhaltende schwere Ausprägung der nervenärztlich zu beurteilenden Beschwerden der Klägerin anzunehmen ist. Danach steht für ihn nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Klägerin bezüglich ihrer beruflichen Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin im Zeitraum 01.06.2008 bis 28.09.2011 während mindestens 6 Monaten zu mehr als 50 % berufsunfähig war (Ergänzungsgutachten vom 14.05.2012 – Blatt 5 des Gutachtens).

b)

Randnummer 28

Während Dr. B bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 21.11.2011 unter Anwendung testpsychologischer Untersuchungen die psychische Beeinträchtigung der Klägerin in Form einer ängstlich-distym-somatoformen Symptomatik und damit eine psychosomatische/neurotische Störung diagnostiziert hat und mit in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbar-überzeugenden Darlegungen erläutert hat, dass die Klägerin durch zumutbare Willensanspannung in der Lage ist, bei einer leidensgerechten Erwerbstätigkeit die bei ihr vorliegende Gesundheitsstörung zu beherrschen, erschöpfen sich die Feststellungen von Dr. L in der Feststellung einer psychosomatischen Erkrankung im Sinne einer Depression und der pauschalen Feststellung einer Berufsunfähigkeit, deren Dauer nicht absehbar ist. Im Gegensatz zu den Ausführungen von Dr. B enthalten die Stellungnahmen von Dr. L keinerlei substantiierte Ausführungen zur Frage der Kausalität zwischen diagnostizierter psychischer Erkrankung der Klägerin und der behaupteten Berufsunfähigkeit. Deshalb sind diese ärztlichen Bescheinigungen in keiner Weise geeignet, die nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. B zur Möglichkeit der zumutbaren Willensanspannung bei leidensgerechter Tätigkeit in Form einer tragfähigen Widersprüchlichkeit in Frage zu stellen. Es handelt sich vielmehr um Vermutungen ohne ausreichende Tatsachengrundlage, die lediglich die Möglichkeit einer Berufsunfähigkeit aufgrund psychischen Ursachen in den Raum stellt.

5.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche – Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente (Klageantrag Ziff. 1), Rückerstattungsansprüche von Beitragszahlungen (Klageantrag Ziff. 2), Feststellung künftig zustehender Ansprüche auf Zahlung einer Barrente (Klageantrag Ziff. 3) und die Abrechnung der für die Zeit vom 01.06.2008 bis 01.10.2010 zustehenden Überschussbeteiligung durch die Beklagte in Form der Stufenklage (Klageantrag Ziff. 4) – setzen gem. Versicherungsschein in Verbindung mit den allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung „TopLine“ jeweils eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Nr. 7 der allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung „TopLine“ voraus, vgl. § 1 genannter Vorschriften. Da eine solche 50 %ige Berufsunfähigkeit der Klägerin ab dem 01.06.2008 nicht festgestellt werden konnte, musste den genannten Klageanträgen der Erfolg verwehrt bleiben. Die Nebenforderung teilt das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 178.905,00 € festgesetzt.

Gründe

Klageantrag Ziff. 1: 78.400,00 €

Klageantrag Ziff. 2: 1.425,60 €

Klageantrag Ziff. 3: 94.080,00 € (42 x 2.800,00 € = 117.600,00 € x 80 %)

Klageantrag Ziff. 4: 5.000,00 € (vgl. § 44 GKG)

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